Allgemeine Geschäftsbedingungen
Spalek Raumdesign
SPALEK Beschlagtechnik GmbH + Co. KG
§ 1 Anwendungsbereich, Vertragsabschluss
Lieferungen und Leistungen erfolgen nur auf Grund des Angebotes des Unternehmers und der dieses Angebot in Bezug nehmenden oder die Bestellung des Kunden bestätigenden schriftlichen oder in Textform verfassten Auftragsbestätigung des Unternehmers; Verträge werden erst durch diese Auftragsbestätigung des Unternehmers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
§ 2 Preise
(1) Der vertraglich vereinbarte Preis gilt unter dem Vorbehalt, dass die dem Vertrag zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Unternehmers verstehen sich in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Vereinbarte Montagetermine, die aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden können, werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet, dabei werden gefahrene Kilometer zum Montageort (Hin- und Rückfahrt) sowie der Zeitaufwand der Mitarbeiter des Unternehmers nach den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.
(3) Solche Veränderungen des Liefer- und/oder Leistungsgegenstandes, die nach Abschluss des Vertrages auf Wünsche des Kunden vorgenommen wurden und insoweit eine nachträgliche Änderung des Vertragsgegenstandes darstellen, werden dem Kunden berechnet. Hierzu bedarf es einer vorherigen Vereinbarung sowie einer Auftragsbestätigung des Unternehmers, in der der Umfang der Vertragsänderung und die hieraus resultierenden Preisänderungen festgelegt sind.
§ 3 Lieferfrist, Verzug, höhere Gewalt
(1) Lieferfristensind nur dann verbindlich, wenn sie als solche in Textform vereinbart wurden oder der Unternehmer sie als solche in Textform bestätigt hat. Sie beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Ansonsten sind Angaben des Unternehmers zu Lieferzeiten unverbindlich. Der Kunde kann nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins den Unternehmer in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern; mit Zugang der Aufforderung und Ablauf der gesetzten Frist kommt der Unternehmer in Verzug.
(2) Für Fälle höherer Gewalt oder fehlender Selbstbelieferung gilt Folgendes:
(a) Ereignisse und Umstände, deren Eintritt bzw. Verhinderung außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmers liegen (hierzu sollen neben Naturereignissen, Verfügungen von hoher Hand, Streiks und Aussperrungen, Pandemien auch alle von den Vertragspartnern nicht zu vertretenden Leistungshindernisse gehören, insbesondere Transport-, Verkehrs- und Betriebsstörungen – auch solche und überhaupt Leistungshindernisse bei Zulieferanten und Subunternehmern -, ferner Engpässe, Mangellagen und sonstige Verzögerungen in der Rohstoffbeschaffung), befreien den Unternehmer im Umfange und für die Dauer ihres Vorliegens von seinen Vertragspflichten.
(b) Führen Ereignisse oder Umstände der in Absatz (3) Unterabsatz (a) bezeichneten Art zu einer wesentlichen Erhöhung der Einstands- oder Beschaffungskosten des Unternehmers, so kann dieser unter Nachweis der Erhöhung vom Kunden auch im Falle der Festpreisvereinbarung eine angemessene Preiserhöhung verlangen. Stimmt der Kunde einer solchen Preiserhöhung nicht binnen einer ihm vom Unternehmer zu setzenden angemessenen Erklärungsfrist zu, sind wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zum Rücktritt berechtigt.
(c) Kann der Unternehmer aufgrund von in Absatz (3) Unterabsatz (a) bezeichneten Ereignissen oder Umständen seiner Liefer- oder Leistungsverpflichtung binnen einer angemessenen Frist endgültig nicht nachkommen, so ist der Kunde hinsichtlich des nicht erfüllten Teils des Vertrages unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zum Rücktritt berechtigt. Unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen steht dem Unternehmer ein solches Rücktrittsrecht zu, falls er selber mit den für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Waren nicht beliefert wurde und seine Bemühungen um eine Wiederherstellung der Liefer- oder Leistungsbereitschaft, zu denen er verpflichtet bleibt, binnen 6 Monaten nach Eintritt des Hindernisses erfolglos geblieben sind; dieses Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn der Unternehmer kein rechtzeitiges, für die Erfüllung des Vertrages erforderliches Deckungsgeschäft abgeschlossen oder die Nichtlieferung durch seinen Vorlieferanten schuldhaft zu vertreten hat (z.B. durch Zahlungsverzug oder andere Pflichtverletzungen gegenüber dem Vorlieferanten, die diesen zur Zurückhaltung der Ware berechtigen).
§ 4 Gewährleistung, Rügepflicht und Haftungsausschluss
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für die Schweißnähte der PVC-Decken 10 Jahre. Soweit in diesem Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders geregelt ist, gelten im Übrigen hinsichtlich der dem Kunden zustehenden Gewährleistungsrechte und -fristen die gesetzlichen Bestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 BGB).
(2) Bei den Farbtönen bzw. Oberflächen der Spanndecken-Materialien können aufgrund der Fertigungstechnik Abweichungen auftreten. Die Geltendmachung von Mängeln ist insoweit ausgeschlossen, soweit sich diese Abweichungen innerhalb üblicher Toleranzen bewegen.
(3) Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für Schäden an Unterputz- Rohren oder -Leitungen, die nicht fachmännisch verlegt sind und trotz des Einsatzes hochwertiger Ortungsgeräte nicht oder nur mit ungewöhnlich hohem Aufwand auffindbar sind. Dies gilt nicht, wenn der Kunde vor Aufnahme der Arbeiten Leitungspläne zur Verfügung gestellt hat.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware dem Unternehmer in Textform anzuzeigen; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Später auftretende Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mängel sind so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben. Zeigt der Kunde einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung des Unternehmers nicht besteht, und hatte der Kunde bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Kunde dem Unternehmer den entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist der Unternehmer insbesondere berechtigt, die bei ihm entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Kunden verlangte Reparatur, vom Kunden erstattet zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht, oder dass dem Unternehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Zeigt sich innerhalb der Gewährleistungsfrist am Liefer- oder Leistungsgegenstand ein Mangel, ist der Kunde berechtigt, im Umfange der Mangelhaftigkeit Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder – nach seiner Wahl – in der der Ersatzlieferung bzw. -leistung zu verlangen, Ersatzlieferung jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Liefergegenstandes. Hierzu ist dem Unternehmer eine angemessene Frist einzuräumen; die Vorschrift des § 475 d BGB bleibt unberührt.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Zahlung der vereinbarten Vergütung bzw. des Kaufpreises vollständig ohne Abzug oder Skonto bei Lieferung und Zugang der Rechnung fällig.
(2) Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen des Unternehmers 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
(3) Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der hierauf bezogenen Rechnung des Unternehmers in dessen Eigentum.
(2) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Diese Abtretung erfolgt sicherungshalber mit der Maßgabe, dass der Kunde zur Einziehung der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber berechtigt bleibt, soweit und solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Unternehmer ordnungsgemäß nachkommt oder keine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, über die er den Unternehmer ggf. unverzüglich zu unterrichten hat, eintritt. Auf Verlangen des Unternehmers wird der Kunde diesem alle zur Durchsetzung der Kaufpreisforderung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen; nach Eintritt der bezeichneten Umstände ist der Unternehmer berechtigt, den Erwerber von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Unternehmer.
(3) Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden und ist hiervon die Vorbehaltsware betroffen, so ist dies dem Unternehmer sofort in Textform und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.
(4) Sachen, die vom Unternehmer dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der vertraglichen Leistung als solcher sind (z. B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum des Unternehmers.
§ 7 Sonstiges
(1) Die Spanndecken sind hitzebeständig bis+70°, kältebeständig bis -30°. Es obliegt dem Kunden, die auf die gelieferten Materialien einwirkende Temperaturen zu kontrollieren und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen.
(2) Wenn Rohre oder Leitungen sich in der Wand entlang direkt unter einer zu überarbeitenden Decke oder diagonal bzw. unregelmäßig in der Wandverlaufend befinden, muss der Kunde entsprechende Hinweise zur Montage geben und notfalls akzeptieren, dass die Spanndeckenkonstruktion entsprechend tiefer angelegt wird, um Schäden zu vermeiden oder die ordnungsgemäße Verlegung der Rohre bzw. Leitungen organisieren.
§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der Leistung.